Besonders im Low- und No-Budget Bereich, wo Teammitglieder oft auch
Freunde sind und Honorare ohnehin nicht gezahlt werden können, vergisst man
oft, miteinander vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Solange der fertige
Film lediglich beim Schulfest oder Zuhause zur Aufführung kommt, wäre es
auch übertrieben, Verträge auch nur anzudenken.
Doch spätestens, wenn der Film eine öffentliche Verwertung
erfährt oder gar im Fernsehen oder Internet etc. läuft, sollte der
Produzent des Filmes auch über alle erforderlichen Nutzungsrechte
verfügen.
Ganz gleich, ob man mit Freunden, ohne Bezahlung, mit Rückstellung
oder auf Gegenleistung gearbeitet hat. Deshalb: Wenn Ihre Absicht ist, einen
Film zu produzieren, der auch verwertet werden soll, sollten Sie auch
unbedingt die berühmten „Nägel mit Köpfen“, sprich Verträge, machen.
Denn wenn es um Ehre, Geld oder Erfolg geht, können ganz leicht
Streitigkeiten entstehen. Ein Fernsehsender etwa, der die Senderechte an
einem Film erwirbt, verlangt von seinem Vertragspartner die Übertragung
aller erforderlichen Nutzungsrechte. Wenn Sie dann, vielleicht sogar lange
nachdem der Film gedreht wurde, von Ihrem Team plötzlich Verträge einholen
wollen, beginnen die ersten Probleme.
Mindestanforderungen
Welche Punkte klärt ein Vertrag zwischen Teammitglied und Produktion als
Mindestanforderung?
Namen und Anschrift der Produktion
Name und Anschrift des Vertragspartners (Team)
Titel des Filmes (Arbeitstitel)
Der Filmschaffende steht dem Filmhersteller als ... [Die
Tätigkeit definieren]
Die Vertragszeit beginnt am ... und endet voraussichtlich am ...
Der Filmschaffende erhält eine Bruttovergütung von DM ...
Der Filmschaffende muss eine Lohnsteuerkarte vorlegen
Der Beschäftigte hat in der Vertragszeit keine anderen als die
nachstehend genannten Verpflichtungen
Die durch die Tätigkeit des Filmschaffenden etwa entstehenden
Leistungsschutzrechte sowie Ansprüche nach § 53 Abs. 5 UrhG gehen mit
Vertragsabschluss örtlich und zeitlich und in jeder sonstigen Hinsicht
uneingeschränkt auf die Filmfirma über.
[Es folgt eine Aufzählung möglichst aller Verwertungsarten
– TV, Video, Kino, DVD, Internet etc. – Die Floskel „Alle
Verwertungsarten“ o.ä. ist rechtlich ungültig.]
Falls Rückstellungen vereinbart sind, wird geregelt, in welcher Höhe
und wann diese ausbezahlt werden.
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Komplette Verträge für Teammitglieder, die über diese grobe Richtlinie
hinausgehen, gibt es im Online-Seminar Produktion als Download,
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